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Namensrecht

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Die Namensführung eines deutschen Staatsangehörigen richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Dies gilt auch für Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten. Vor diesem Hintergrund entfalten Namensänderungen oder Namensbestimmungen, die vor ausländischen, also auch litauischen Stellen vorgenommen werden, in der Regel im deutschen Rechtsbereich keine Wirkung. Im Folgenden finden Sie weitere Informationen zur Namensbestimmung nach Eheschließung, Auflösung einer Ehe oder bei Geburt eines Kindes. Dabei handelt es sich ausschließlich um die Darstellung des aktuell geltenden Rechts. Abweichungen in Altfällen sind möglich, da sich der Erwerb eines Namens immer nach dem im Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechts bestimmt, also z.B. bei Geburt oder bei Eheschließung.

Für Fragen zum Namensrecht in Ihrem Einzelfall wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an die Rechts- und Konsularabteilung der Botschaft.

Namensführung in der Ehe

Nach deutschem Recht können die Ehegatten den Namen des Mannes oder der Frau als gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Ein Doppelname für beide Ehegatten ist nicht möglich. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann jedoch einen Begleitnamen aus seinem bisherigen Namen oder seinem Geburtsnamen und dem Ehenamen bilden. Die Namensführung muss durch Namenserklärung gegenüber dem Standesbeamten am (letzten) deutschen Wohnort bestimmt werden.

Auskunft zu den Namensbestimmungsmöglichkeiten im litauischen Recht erteilt das litauische Standesamt. Hier ist zu beachten, dass das litauische Recht in der Regel zwingend geschlechtsspezifische Namensendungen vorsieht. Soll der nach litauischem Recht gewählte Name auch im deutschen Rechtsbereich geführt werden, so ist dies durch Namenserklärung inklusive Rechtswahl zu Gunsten des litauischen Rechts möglich, wenn ein Ehegatte auch die litauische Staatsangehörigkeit besitzt.

Namensführung nach Auflösung der Ehe

Die Auflösung einer Ehe durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten hat keine automatischen Auswirkungen auf die Namensführung der Ehegatten. Jedoch besteht die Möglichkeit, den Ehenamen durch Namenserklärung gegenüber dem Standesbeamten am (letzten) deutschen Wohnort abzulegen.

Namensführung von Kindern

Führen die Eltern und gemeinsam Sorgeberechtigten eines deutschen Kindes einen Ehenamen, so erhält das Kind diesen automatisch mit Geburt. Führen die Sorgeberechtigten keinen Ehenamen, muss der Familienname des Kindes durch Namenserklärung gegenüber dem Standesbeamten am (letzten) deutschen Wohnort der Eltern bestimmt werden. Zur Wahl stehen der Name des Vaters oder der Mutter. Ein Doppelname ist nach deutschem Recht nicht möglich. Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, erhält das Kind automatisch den Namen der Mutter. Jedoch kann der Name des Vaters durch Namenserklärung beider Eltern erteilt werden.

Auskunft zu den Namensbestimmungsmöglichkeiten im litauischen Recht erteilt das litauische Standesamt. Hier ist zu beachten, dass das litauische Recht in der Regel zwingend geschlechtsspezifische Namensendungen vorsieht. Soll der nach litauischem Recht gewählte Name auch im deutschen Rechtsbereich geführt werden, so ist dies durch Namenserklärung inklusive Rechtswahl zu Gunsten des litauischen Rechts möglich, wenn ein Elternteil (auch) die litauische Staatsangehörigkeit besitzt.

Abweichende Namensführung nach deutschem und litauischem Recht

Führen Sie als deutscher Staatsangehöriger im deutschen Recht einen von litauischen Personenstandsurkunden abweichenden Namen, so kann die Möglichkeit bestehen, den in Litauen geführten Namen für den deutschen Rechtsbereich zu übernehmen. Hierfür ist eine Namenserklärung nach Art. 48 EGBGB erforderlich.

Unterlagen/ Gebühren/ Verfahren/ Formulare

Für alle Namenserklärungen sind die folgenden Unterlagen erforderlich:

- Namenserklärung (s. Formulare)

- Gültiger deutscher Personalausweis oder Reisepass

- Geburtsurkunde des Antragstellers

- Ggf. Heiratsurkunde des Antragstellers/ der Kindeseltern

- Ggf. Nachweis der Auflösung der Ehe (Scheidungsurkunde oder Sterbeurkunde des Ehegatten)

- Wenn vorhanden: Abmeldebescheinigung aus Deutschland

Das zuständige Standesamt entscheidet darüber, ob die og. Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt werden müssen und ob für fremdsprachige Urkunden eine Übersetzung erforderlich ist. Für litauische Urkunden empfiehlt die Botschaft, ausschließlich Urkunden in der internationalen (mehrsprachigen) Fassung zu nutzen. Für ausländische Urkunden kann eine Apostille oder Legalisation erforderlich sein. Die Botschaft empfiehlt, vorab mit dem zuständigen Standesamt am (letzten) Wohnort in Deutschland Kontakt hinsichtlich der Anforderungen aufzunehmen.

Die Namenserklärung bedarf einer Unterschriftsbeglaubigung durch die Botschaft. Auch die Kopiebeglaubigung kann an der Botschaft erfolgen. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin über unsere Website.

Nach Beglaubigung durch die Botschaft kann die Namenserklärung durch Sie direkt oder über die Botschaft an das zuständige Standesamt am (letzten) Wohnort in Deutschland per Post übersandt werden. Haben Sie bisher nie in Deutschland gelebt, ist das Standesamt I in Berlin für Ihre Namenserklärung zuständig. In diesem Fall wird Ihre Namenserklärung durch die Botschaft versandt. Die Namenserklärung wird wirksam mit Zugang beim Standesamt. Nach dortiger Prüfung wird eine Namensbescheinigung als Nachweis der Namensänderung erteilt. Bitte geben Sie im Formular daher unbedingt an, wie viele Namensbescheinigungen Sie benötigen (in der Regel eine Namensbescheinigung).

Folgende Gebühren werden erhoben:

1) an der Botschaft: Unterschriftsbeglaubigung ca. 80€, Kopiebeglaubigung ca. 28€

2) durch das Standesamt: abhängig vom Standesamt

Hier finden Sie die Formulare für die Namenserklärungen:

Ehenamenserklärung

Kindesnamenserklärung einschl. Erklärung nach Art. 48 EGBGB

Namenserklärung nach Auflösung einer Ehe

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